Fragen zur Verhinderungspflege

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Menschen, die mindesten den Pflegegrad 2 haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Thematik soll im Folgenden stichpunktartig erläutert werden.

  • Dies kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert wird.
  • Voraussetzung: Pflegebedürftiger hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde mindestens seit 6 Monaten gepflegt.
  • Die Kosten werden für maximal 6 Wochen erstattet. Die Leistung kann aber sowohl stunden- als auch tageweise beantragt werden.
  • Die Leistung kann durch Angehörige oder erwerbsmäßig (z. B. ambulanter Pflegedienst, Betreuungsdienst) erbracht werden.
  • Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weiterbezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.
  • Es muss nicht zwingend vor der stundenweisen Inanspruchnahme ein Antrag bei der Kasse gestellt werden. Die Kosten müssen aber nachgewiesen werden; bei erwerbsmäßiger Erbringung muss also eine Rechnungsstellung (mit Verweis auf die Verhinderungspflege) erfolgen. Bei Erbringung durch Angehörige sind entsprechende Belege aufzubewahren und bei der Kasse einzureichen.
  • Bei Verhinderungspflege, die nicht durch nahe Angehörige oder Verwandte erbracht wurde gilt: Bis zu 1.612 € pro Jahr werden (unabhängig vom Pflegegrad 2-5) erstattet.
  • Der volle Betrag steht Ihnen auch zu, wenn der Pflegegrad z. B. erst im April oder bei der entsprechenden Vorpflegezeit im September anerkannt wurde.
  • Falls keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird oder nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann der Betrag um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr erhöht werden.
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege verfällt am Ende des Jahres.

Weitere Auskunft erhalten Sie u. a. hier:

Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) – Bundesgesundheitsministerium