Fragen zur Entlastungsleistung

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an:


Voraussetzungen

Ambulant gepflegte Pflegebedürftige mit Pflegegrad (1-5 ) haben neben dem Pflegegeld bzw. den sogenannten Sachleistungen, die in der Regel ein ambulanter Pflegedienst erbringt, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Hierfür steht den Versicherten der Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat zu. Dieser Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch. Grundzüge der Thematik sollen im Folgenden erläutert werden.

Voraussetzungen:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor
  • Die Pflege findet zuhause statt
  • Der Betrag wird zur Entlastung eines Angehörigen oder einer anderen Pflegeperson benutzt
  • Die Leistungen, die erbracht werden, müssen durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein. Wichtig: Wir verfügen über diese Anerkennung und dürfen die Leistungen erbringen!


Verteilung und Ansparen des Entlastungsbetrages

Hier sind sie sehr flexibel. Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Wenn Sie den monatlichen Anspruch nicht (voll) ausschöpfen, wird der Betrag (bzw. der Rest) auf den folgenden Kalendermonat übertragen. Beispiel: Wenn Sie den Betrag erst im Juni nutzen, stehen Ihnen für dieses Jahr bereits 6 x 125 € (Januar bis Juni) zur Verfügung.
  • Die Leistungen, die nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres benötigt wurden, können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen

Zusätzlich können bis zu 40 % des Leistungsbetrages, der Ihnen entsprechend Ihrem Pflegegrad zusteht, für Betreuungsleistungen eingesetzt werden.

Beispiel (aktuelle Werte 2022):

  • Sie haben Pflegegrad 3
  • Beziehen Sie Pflegegeld, erhalten Sie monatlich 545 €
  • Mit diesem Pflegegrad würden Ihnen für Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) monatlich 1363 € zustehen
  • Von diesem Betrag können Sie bis zu 40 % in Betreuungsleistungen umwandeln. Sprich: Für monatlich 545,20 € können wir für Sie Leistungen erbringen.

Weitere Informationen erhalten Sie u.a. hier:

Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote – Bundesgesundheitsministerium